Käufer von Gebrauchtwagen mit Schummel-Software haben nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kaum eine Chance auf Schadensersatz. So zuletzt entschieden durch das Landgericht Braunschweig (3 O 1211/17): Der Kläger hatte einige Monate nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals am 09.02.2016 für 26.350 Euro bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Er verlangte nun vom Hersteller 6000 Euro Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten und stützte sich dabei auf deliktische Ansprüche (§ 823 Absatz 2, § 31 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB). Ohne Erfolg. Das Landgericht urteilte, dass der Hersteller nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil zum Zeitpunkt des Kaufs bereits in den Medien über die Dieselaffäre berichtet worden war. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimme – es fehle deshalb an einer Täuschung des Herstellers im Sinne des Betrugs (§ 263 StGB). Es sei naheliegend, dass sich Käufer von Dieselfahrzeugen angesichts der Schlagzeilen erkundigen. Deshalb sei das Verhalten des Herstellers in Bezug auf einen gegebenenfalls entstandenen Schaden nicht sittenwidrig (§ 826 BGB).
Hintergrund: Da der Kläger das Fahrzeug gebraucht bei einem Händler gekauft hat, kann er gegenüber dem Hersteller keine vertraglichen Ansprüche geltend machen. So blieb ihm nur der Weg über deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB), für die es keines Vertrags bedarf. Damit hatte er beim Landgericht Braunschweig, das tendenziell eine VW-freundliche Linie verfolgt, leider keinen Erfolg. Andere Gerichte, z. B. das Landgericht Hamburg, nehmen den Konzern durchaus härter ran. Die Braunschweiger Entscheidung begegnet rechtlichen Bedenken. Dass der Käufer Anfang 2016 davon ausgehen musste, dass sein Fahrzeug betroffen ist, stellt eine Mutmaßung dar, für die das Gericht keine Belege anführt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, woher der Kläger diese Kenntnis gehabt haben soll. Völlig unbeleuchtet bleibt der Umstand, dass VW die Dinge monatelang schöngeredet hat und so in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, dass alles seine Richtigkeit hat. Dass Autokäufer sich regelmäßig über den speziellen Motortyp erkundigen, ist eine durch nichts belegte Unterstellung. Die Entscheidung erweckt daher einmal mehr den Eindruck, dass sich Betrug durchaus lohnt. Um diesen Eindruck zu vermeiden, hätten sich die Braunschweiger Richter mehr Mühe bei der Begründung des Urteils geben sollen. VW hat in der Angelegenheit alles richtig gemacht. Jahr für Jahr verjähren Ansprüche und so werden die Probleme immer kleiner.
LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1211/17