Vom Schadensersatzanspruch bei Werkleistungen ist regelmäßig nicht der Ersatz von Verdienstausfall umfasst, der aufgrund der Überwachung des Werkunternehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen entstanden ist.
Fall: Der Kläger beauftragte den Einbau eines Kaminofens. Der Aufbau dauerte drei Tage länger als eingeplant. Während dieser Zeit beaufsichtigte der Kläger die Arbeiten. Aufgrund der eingetretenen Verzögerung machte er Ersatz des auf diese drei Tage entfallenden Verdienstausfalls geltend und verlangte vom beauftragten Unternehmen Ersatz für Opernkarten, die aufgrund der Beaufsichtigung verfallen sind. Im Rechtsstreit hatte der Kläger mit diesen Forderungen keinen Erfolg.
Das Landgericht Frankfurt a.M. urteilte, dass zwar die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus Verzug vorlagen (§ 286 BGB). Aber der durch die Beaufsichtigung des Werkunternehmers angefallene Verdienstausfall sei nicht erstattungsfähig, da die Beaufsichtigung nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Ebenso konnte der Kläger den Preis für die verfallenen Opernkarten nicht erstattet verlangen. Grund für die Beaufsichtigung war – so das Gericht – das Misstrauen gegenüber dem Werkunternehmer. Allein das begründet aber nicht die Notwendigkeit, den Werkunternehmer zu beaufsichtigen. Deshalb handelte es sich nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Mieter der Wohnung eine Minderung der Miete angedroht hat für den Fall, dass der Kläger die Arbeiten nicht beaufsichtigt.
Hintergrund: Allein das Misstrauen in die Integrität des Unternehmers begründet keine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall im Rahmen des Schadensersatzes aufgrund Verzugs. Grundsätzlich ist das auf andere Schadensersatzforderungen übertragbar. Allerdings können Schäden aufgrund der Überwachung im Einzelfall durchaus ersatzfähig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. besonders umfangreiche Arbeiten durchzuführen sind oder Gefahren für Rechtsgüter des Auftraggebers oder Dritter bestehen. Gleiches gilt, wenn das Wissen oder die Mitwirkung des Bestellers dessen Anwesenheit erfordern.
LG Franfurt a.M., Urteil vom 07.03.2018 – 2-01 S 10/17