Stürzt ein Arbeitnehmer alkoholbedingt während einer Betriebsfeier auf dem Weg zur Toilette, liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer mit fast 2 Promille stark alkoholisiert war. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit seinem Urteil vom 01.02.2018 (S 18 U 211/15). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die an einem von ihrem Arbeitgeber initiierten Workshop teilnahm. Am Abend des Workshops fand eine Grillfeier für die teilnehmenden Kollegen mit ausdrücklich offenem Ende und freiem Essen und Trinken statt. Gegen Mitternacht begab sich die Klägerin alkoholisiert (fast 2 Promille) zur Toilette und knickte auf dem Weg dorthin um. Dabei zog sie sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Sturzes als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage beim Sozialgericht Dortmund hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass es sich bei dem Sturz der Klägerin während der Betriebsgemeinschaftsveranstaltung am Abend des Workshops um einen versicherten Arbeitsunfall handelte. Die Klägerin befand sich auf ihrem Weg zur Toilette während der Betriebsfeier auf einem versicherten Weg, da die Betriebsfeier als Betriebsgemeinschaftsversammlung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Hieran ändert auch der alkoholisierte Zustand der Klägerin nichts, da sie trotz der Alkoholisierung noch zu einer angemessenen Teilnahme an der Betriebsfeier in der Lage gewesen ist. Auch die Tatsache, dass sich der Unfall während der Nacht ereignete, spricht nicht gegen die Anerkennung als Arbeitsunfall. Entscheidend ist, dass sich der Unfall während der noch andauernden Betriebsgemeinschaftsveranstaltung ereignete, die insbesondere noch nicht von den Vorgesetzten beendet wurde, wenngleich keine Anwesenheitspflicht mehr bestand. Aus diesen Gründen lag ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor, für den die zuständige Berufsgenossenschaft einzustehen hat.
Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander und zur Unternehmensleitung dient. Erforderlich ist, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung veranstaltet wird und diese auch selbst oder ein Vertreter der Unternehmensleitung daran teilnimmt. Die Betriebsveranstaltung darf auch noch nicht beendet sein. Beendet ist sie dann, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung offiziell für beendet erklärt oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Veranstaltung beendet ist. Die Rechtsprechung nimmt solche Umstände zum Beispiel an, wenn eine deutliche Mehrheit die Veranstaltung verlassen hat. Wie bei dem Weg zur Arbeit ist auch der Weg zur Betriebsgemeinschaftsversammlung und zurück vom Versicherungsschutz umfasst, jedoch auch nur dann, wenn sich der Mitarbeiter auf dem direkten unmittelbaren Weg zur Betriebsfeier oder zurück befindet. Eine Unterbrechung des unmittelbaren Weges führt grundsätzlich dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01.02.2018 – S 18 U 211/15