Die strenge Tierhalterhaftung stößt in der praktischen Anwendung oft auf große Probleme. Das gilt besonders dann, wenn nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ob das Tier tatsächlich für den Schaden ursächlich gewesen ist. Über einen solchen Zweifelsfall hatte das Amtsgericht Brandenburg zu entscheiden:
Der Kläger war mit Pkw und Anhänger auf ein Grundstück gefahren. Beim Ausrichten des Anhängers waren drei bis vier Bienen durch die geöffneten Fahrzeugfenster geflogen und hatten den Kläger angegriffen. Der Bienenangriff veranlasste den Kläger dazu, das Auto abzustellen und sich im Laufschritt in das schützende Haus zu begeben. Währenddessen wurde er an der Stirn gestochen. Der auf Insektenstiche allergisch reagierende Kläger habe einen allergischen Schock durch Anwendung von Allergiemitteln verhindern können. Allerdings war sein Gesicht stark angeschwollen und schmerzte so sehr, dass er eine geplante Motorradtour absagen musste. Nur 20 bis 30 Meter vom Standort des geparkten entfernt befand sich ein Bienenwagen mit 18 Bienenvölkern. Der Kläger verlangte vom Halter der Bienen 300 Euro Schmerzensgeld. Der Bienenhalter stritt ab, dass es seine Bienen waren, vielmehr könnte es sich auch um fremde Bienen, Wildbienen, Wespen oder Hornissen gehandelt haben, und verweigerte die Zahlung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Brandenburg entschieden hat:
Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger von einer Biene und nicht von einer Wespe, Hornisse oder Pferdebremse gestochen worden war. Der Beklagte müsse als Halter seiner Bienen auch für diese einstehen und kann zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein (§§ 833 Satz 1, 253 Absatz 2 BGB), ohne dass er sich auf die Privilegierung für Haustiere nach § 833 Satz 2 BGB berufen könnte. Diese Privilegierung ermöglicht Haltern von Haustieren, sich zu entlasten, indem sie darlegen und nachweisen, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben oder dass der Schaden auch bei den gebotenen Vorkehrungen eingetreten wäre. Der Privilegierungstatbestand findet indessen auf Bienen keine Anwendung, da diese nach nahezu einhelliger Meinung unter Juristen stets so mit der Natur verbunden bleiben, dass es sich nicht um Haustiere im Sinne der Vorschrift handelt. Der Entlastungsbeweis wäre hier auch daran gescheitert, dass der Beklagte die Bienen nicht zu Erwerbszwecken, sondern nur als Hobby gehalten hat.
Aus mehreren Gründen blieb die Klage aber erfolglos: Da Bienen im ländlichen Raum eine ganz normale Erscheinung seien, handele es sich bei diesen um eine „ähnliche Einwirkung“ im Sinne von § 906 BGB, die hinzunehmen ist. Nachbarn ist daher ein Vorgehen gegen Bienen nach § 1004 BGB versagt. Da die Rechtswidrigkeit einer Einwirkung einheitlich zu beurteilen sei, so das Amtsgericht, scheide auch eine Haftung nach § 833 BGB aus. Außerdem habe der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachweisen können, dass der Stich von einer Biene des Beklagten herrührte. Vielmehr habe der Stich auch von einer ganz anderen Biene – zum Beispiel von einer Wildbiene – stammen können. Wenngleich es nach der gewählten Begründung darauf nicht ankommt, führte das Amtsgericht weiter aus, dass derjenige, der Bienen reizt und dann von diesen gestochen wird, eine Minderung des Anspruchs hinnehmen müsse bis hin zum völligen Wegfall des Anspruchs (§ 254 BGB). Dadurch, dass der Kläger mit einem Anhänger mit Schafsmist an einem warmen Tag in der Nähe des Bienenwagens rangiert habe, habe er die Bienen gereizt und provoziert. Der Bienenangriff sei daher eine ganz natürliche Abwehrreaktion gewesen.
Hintergrund: Das Verfahren hat dem Richter offenbar großes Vergnügen bereitet, denn das Urteil zeichnet sich durch Detailtiefe aus, die bei solchen Bagatellfällen normalerweise nicht anzutreffen ist. Dafür spricht auch die akribische Sachverhaltsermittlung über zwei Termine und die Vernehmung von fünf Zeugen und die eingehende Aufarbeitung von Bienen-Rechtsprechung und Fachliteratur zur Bienenhalterhaftung. So gerät der eigentliche Urteilstext gegenüber den zahlreichen Fundstellen fast zur Nebensache. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht die Ursächlichkeit der Bienen des Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Das Gericht hätte sich dann allerdings mehr als die Hälfte der Begründung sparen können, denn auf Einwirkungen nach § 906 BGB oder das „Ärgern“ mit Schafsmist kommt es nicht an, wenn nicht eine Biene des Beklagten gestochen hat. Davon abgesehen ist die Abgrenzung zwischen der Halterhaftung (§ 833 BGB) und der „ähnlichen Einwirkung“ nach § 906 BGB durchaus gelungen und das Spannungsfeld zwischen Bienenhaltung und Wohnen wird zutreffend angerissen. Tatsächlich muss man sich die Frage stellen, ob die Bienenhaltung auch in der Innenstadt eine hinzunehmende Einwirkung im Sinne von § 906 BGB ist. Eine solche Interpretation würde die Halterhaftung ad absurdum führen, denn für Bienen wäre diese dann faktisch abgeschafft. Gute Gründe sprechen daher dafür, die Einwirkung im ländlichen Raum anders zu beurteilen als im Innenstädten.
AG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2017 – 34 C 146/16