Bankgebühren für SMS-TAN dürfen nur bei tatsächlicher Nutzung der TAN anfallen (BGH, Urt. v. 25.07.2017 – XI ZR 260/15)
Banken und Sparkassen dürfen für das Versenden von SMS-TAN nur dann Gebühren erheben, wenn die TAN auch tatsächlich vom Kunden verwendet wurde. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 25.07.2017 (XI ZR 260/15). Nicht zulässig ist es daher, pauschal für jede verschickte SMS-TAN eine …