Über die Reichweite einer Reiserücktrittsversicherung hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Der in Zwickau wohnende Kläger buchte für sich und seine minderjährige Tochter einen Flug von Deutschland nach San Francisco, Hinflug am 23.09.2016 und Rückflug am 09.10.2016. Im Februar 2016 erhielt die Tochter die Zusage für die Teilnahme an ein einjähriges parlamentarisches Patenschaftsprogramm, welches am 11.08.2016 – also zeitlich vor der geplanten Flugreise – beginnen sollte. Der Kläger stornierte den Flug und verlangte von der Versicherungsgesellschaft aufgrund der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung Erstattung der Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und der Kläger klagte. Ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München hatte sich die Versicherung zu Recht auf die Leistungsfreiheit berufen. Als Versicherungsfall war in den Vertragsbedingungen der „… Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson …“ genannt (a.a.O. Nr. 1 lit. e). Ohne Erfolg berief sich der Kläger darauf, dass der Schulbesuch, da er aufgrund der in Deutschland geltenden Schulpflicht verpflichtend ist, einem Arbeitsplatz gleichkomme. Denn nach Auffassung des Münchner Amtsrichters sei der Schulbesuch eher mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme, wie einer Lehre, vergleichbar und könne daher nicht unter „Arbeitsplatzwechsel“ der Allgemeinen Vertragsbedingungen gefasst werden.
Hintergrund: Die Entscheidung verdient Zustimmung. Rechtlich geht es hier nicht um die Ungerechtigkeit, dass Schüler und Arbeitnehmer ungleich behandelt werden, sondern um die Reichweite des Versicherungsschutzes. Wer eine ungünstige Versicherung abschließt, muss mit dem möglicherweise eingeschränkten Versicherungsschutz leben. Zutreffend hat das Amtsgericht daher nicht auf Gerechtigkeitserwägungen abgestellt, sondern darauf, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Das bestimmt sich nach den Vertragsbestimmungen. Wenn darin von „Arbeitsplatzwechsel“ die Rede ist, dann ist für eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Schüler kein Raum.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.03.2017 – 273/17