Zulässigkeit von Dashcam Aufzeichnungen als Beweismittel – wann Videoaufnahmen im Straßenverkehr erlaubt sind

So genannte Dash-Cams ermöglichen eine lückenlose Aufzeichnung des Geschehens im Straßenverkehr. An der Windschutzscheibe angebracht, können sie über eine Bewegungsmelderfunktion immer dann aufzeichnen, wenn Bewegungen im Sichtfeld registriert werden. Je nach Größe des Speichers zeichnen die Videokameras einige Stunden oder sogar mehrere Tage auf. Nutzer von Dashcams erhoffen sich daraus einen Vorteil bei Verkehrsunfällen, denn sie können das Geschehen anhand der Aufzeichnung nachweisen.

Rechtlich problematisch

Die permanente und anlasslose Aufzeichnung durch Dashcams ist rechtlich bedenklich. In Betracht kommen Verstöße gegen § 6b BDSG und § 22 KunstUrhG. Wenn Videoaufzeichnungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommen sind, waren die aufgenommenen Videos grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertbar. Das hat sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 geändert (BGH billigt Verwendung von Dashcam-Videos als Beweismittel im Zivilprozess trotz Datenschutz-Verstoß (BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Datenschutzrechtlich bleibt es aber dabei, dass die permanente anlasslose Aufzeichnung des Geschehens im Straßenverkehr rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Demensprechend gespalten äußern sich die Gerichte zur Verwertbarkeit von Dashcam Aufzeichnungen. Als Richtschnur kann gesagt werden:

Wer eine Dash-Cam nicht permanent aktiviert hat, sondern nur anlassbezogen einschaltet und aufzeichnen lässt und sicherstellt, dass die Aufzeichnung innerhalb bestimmter Zeiträume überschrieben oder gelöscht werden, hat datenschutzrechtlich in der Regel nichts zu befürchten.

Die notwendige Anlassbezogenheit kann auch technisch sichergestellt werden, indem die Dashcam einen aufzeichnungswürdigen Anlass registriert und nur dann aufzeichnet.

Datenschutzrechtlich unbedenklich sind Aufnahmen einer Dashcam, die technisch so ausgelegt ist, dass sie zwar permanent in Betrieb ist, aber die Aufnahmen alle 30 Sekunden automatisch löscht und nur jeweils 15 Sekunden vor und nach einer starken Bremsung, starken Seitenfliehkräften und einer Kollision aufzeichnet.

Entwicklung in der Rechtsprechung

Vor der BGH-Entscheidung war die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Videos in Gerichtsverfahren nicht einheitlich:

Vorreiter war das Amtsgericht Nienburg, welches Dashcam Aufzeichnungen in einem Strafverfahren für verwertbar hielt (Urteil vom 20.01.2015 – 4 Ds 520 Js 39473/14).

Auch das Landgericht Frankenthal hielt Dash-Cam-Aufzeichnungen im Gerichtsverfahren für verwertbar (Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15). Entscheidend war dort, dass die Aufzeichnung nicht permanent und anlasslos erfolgte, sondern nur dann vorgenommen worden ist, wenn Verkehrsteilnehmer “komisch” fahren, wie der Beklagte erklärte. Damit konnte das Gericht zugrunde legen, dass die Aufzeichnung nicht permanent und auch nicht anlasslos stattfand. Irritierend sind allerdings die Ausführungen des Gerichts dazu, dass die Aufzeichnung des Geschehens deutlich vor dem dort maßgeblichen Unfall begonnen hat. Dieser Umstand legt nämlich nahe, dass die Kamera eingeschaltet worden ist, bevor sich jemand “komisch” verhalten hat. Die Frankenthaler Richter schenkten dem Beklagten Glauben, der erklärte, dass er die Aufzeichnung aus einem konkreten Verkehrsanlass gestartet habe aber lediglich vergessen habe, die Kamera wieder auszuschalten. Dieses einem Augenblicksversagen gleichkommende Versäumnis stuften die Richter als irrelevant ein.

Für verwertbar in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hielt des OLG Stuttgart eine Dashcam-Aufzeichnung (Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15). Maßgeblich war für die Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und die Schwere des Verkehrsverstoßes. In einem weiteren Verfahren – diesmal in einem auf Schadensersatz gerichteten zivilrechtlichen Rechtsstreit – bleibt das OLG Stuttgart dieser Linie treu (OLG Stuttgart, Prozessvergleich nach Sichtung von Dashcam-Aufzeichnungen vom 17.07.2017- 10 U 41/17, vorgehend LG Rottweil, Urteil vom 20.02.2017 – 1 O 104/16).

Das Landgericht München I hält Dashcam-Aufzeichnungen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts dann für verwertbar, wenn eine anlassbezogene Aufzeichnung erfolgt und sichergestellt ist, dass die Aufzeichnungen innerhalb von gewissen Zeiträumen wieder gelöscht oder überschrieben werden (Beschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16).

In einem Zivilprozess für verwertbar hielt das Landgericht Traunstein Dashcam-Aufzeichnungen, bei denen die Anlassbezogenheit der Aufnahmen technisch sichergestellt wird (Urteil vom 01.07.2016 – 3 O 1200/15). In dem Fall wurden die Aufzeichnungen durch eine mit Fliehkraftsensor ausgestattete Dashcam vorgenommen, die nur 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach bestimmten Fahrsituationen aufzeichnet, etwa bei Auftreten starker Seitenfliehkräfte, starken Bremsungen ab einer Verzögerung von etwa 5 Meter je Sek2 und bei Kollisionen, und die Aufzeichnungen im Übrigen in nicht rekonstruierbarer Weise löscht.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg sind mittels Dashcam im Straßenverkehr gefertigte Aufnahmen im Zivilprozessordnung verwertbar, sofern es sich, wie im Fall des LG Traunstein nicht um eine anlasslose Permanentaufzeichnung, sondern um eine durch potenzielle Unfallereignisse ausgelöste Videoaufzeichnung handelt. Verstöße gegen Datenschutzrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer und das Recht am eigenen Bild (KUG) führen dann nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen (OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17).

Das Landgericht Memmingen urteilte hingegen, dass die Aufzeichnung mit einer Dash-Cam rechtswidrig ist und dass Personen, die sich regelmäßig im Aufzeichnungsbereich aufhalten, einen Unterlassungsanspruch geltend machen können (Urteil vom 14.01.2016 – 22 O 1983/13) – allerdings befasste sich das Gericht nicht so eingehend mit den technischen Details wie das OLG Nürnberg und das LG Traunstein.

Eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu Videoaufnahmen im Straßenverkehr gibt es leider noch nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Dascam-freundlichen Rechtsprechung anschließen. Eine Tendenz dahingehend, dass die Aufnahmen vor Gericht verwertbar sind, ist jedenfalls bei der anlassbezogenen Aufzeichnung zu erkennen.

BGH zu Dashcam-Video als Beweismittel

Am 10.04.2018 befasste sich erstmals das oberste deutsche Zivilgericht mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel und hat geurteilt, dass diese selbst dann als Beweismittel zulässig sind, wenn ein Datenschutzrechtverstoß vorliegt (VI ZR 233/17).

Bisherige Entscheidungen zur Zulässigkeit von Dashcam im Straßenverkehr

LG Hagen, Urteil vom 03.07.2017 – 46 KLs 25/16 (Strafrecht)

Dashcam Aufzeichnung trotz permanenter Aufzeichnung zulässig und verwertbar

 

AG Kassel, Urteil vom 12.06.2017 – 432 C 3602/14 (Zivilrecht)

Dashcam Aufzeichnung verwertbar, keine Problematisierung der Permanentaufzeichnung

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.06.2017 – 2 S 5570/15 (Zivilrecht)

Dashcam Aufzeichnungen sind grundsätzlich verwertbar.

 

VG Göttingen, Urteil vom 31.05.2017 – 1 A 270/16; 1 A 83/15 (Verwaltungsrecht)

Permanente Aufzeichnung durch Dashcam ist unzulässig. Gegenstand des Streits war eine datenschutzrechtliche Anordnung.

 

LG Rottweil, Urteil vom 20.02.2017 – 1 O 104/16 (Zivilrecht)

Permanente Aufzeichnung ist bedenklich – im Ergebnis kam es darauf nicht an. Der Streit wurde in der Berufungsinstanz durch einen Prozessvergleich beendet.

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