Bei Flugverspätungen können Fluggäste Entschädigung verlangen, die, je nach Dauer der Verspätung und Entfernung des Reiseziels unterschiedlich hoch ausfällt. Die Verpflichtung der Fluggesellschaft besteht allerdings dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Diese in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen geregelte Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun konkretisiert.
Eine Kollision mit Vögeln stellt einen “außergewöhnlichen Umstand” im Sinne von Art. 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar, welcher die Fluggesellschaft von der Zahlung einer Entschädigung befreit. Dafür ist irrelevant, ob der Vogelschlag tatsächlich zu einer Beschädigung des Flugzeugs geführt hat oder ob – nach entsprechender Untersuchung – keine Schäden festgestellt werden konnten. Sofern die Fluggesellschaft jedoch zum Zwecke der Überprüfung eine Zweitmeinung einholt, ist die dadurch eintretende Verzögerung nicht mehr auf einen “außergewöhnlichen Umstand” zurückzuführen. Das hat zur Folge, dass die zusätzliche Verzögerung unentschuldigt ist und zu Lasten der Fluggesellschaft geht. “Außergewöhnliche Umstände” befreien die Fluggessellschaft aber nur dann, wenn die Fluggesellschaft alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass Fluggesellschaften Maßnahmen zur Erkennung von Vögeln und zur Vertreibung von Vögeln nur dann treffen müssen, wenn diese der Fluggesellschaft selbst obliegen und nicht Dritten, etwa dem Flughafenbetreiber oder den Fluglotsen. Ob solche Maßnahmen der Fluggesellschaft möglich und zumutbar sind, ist einzelfallabhängig und muss vom Instanzgericht individuell geprüft werden.
EuGH Urteil vom 04.05.2017 – C-315/15