Im August 2016 sorgte WhatsApp für Schlagzeilen durch eine Änderung der Nutzungsbedingungen, nach denen fortan die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Facebook Unternehmensgruppe vorgesehen war. WhatsApp Inc. wurde 2014 durch die Facebook Unternehmensgruppe übernommen. Der Datenschutzbeauftragte Hamburgs untersagte der Facebook Ireland Limited die Weitergabe von personenbezogenen Daten und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Hiergegen wandte sich die Facebook Ireland Limited mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet war (§ 80 Absatz 5 VwGO). Facebook argumentierte, die Nutzer seien hinreichend und transparent über die Änderung der Nutzungsbedingungen aufgeklärt worden. Dementsprechend liege eine hinreichende datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzer vor. Dem trat der Datenschutzbeauftragte entgegen mit der Argumentation, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einwilligung nicht vorliege.
Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts streitig / Ergebnis offen
Die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht anzuwenden war, was der Datenschutzbeauftragte auf § 1 Absatz 5 BDSG und Art. 4 Absatz 1 lit. a der Richtlinie 95/46/EG stützte, ließ das VG Hamburg offen. Sofern das aber der Fall sei, so das VG Hamburg, wäre die Weitergabe der Daten rechtswidrig, da es an einer gesetzeskonformen Einwilligung der Nutzer fehle. Eine Einwilligung sei nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Nutzer beruhe, die dem Nutzer den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung mitteilt (vgl. § 4a Absatz 1 BDSG). Die Erteilung der Einwilligung bedarf der Schriftform und muss, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden soll, einer besonderen Hervorhebung. Diesen Anforderungen wurde das Zustimmungsverfahren nicht gerecht, da die Nutzer nicht mi der erforderlichen Deutlichkeit auf die Bedeutung der Zustimmung aufmerksam gemacht worden sind (§ 4a Absatz 1 Satz 1 BDSG) und die Weitergabe sei auch anderweitig nicht gerechtfertigt (vgl. § 28 BDSG), da es an einem berechtigten Interesse fehle.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum OVG Hamburg erhoben werden.
VGA Hamburg, Beschluss vom 24.04.2017 – 13 E 5912/16