Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Preisvergleichsportale im Internet die Nutzer darauf hinzuweisen haben, wenn sie nur Anbieter aufnehmen, von denen sie im Falle eines Vertragsschlusses eine Provision erhalten (BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 55/16). Die Entscheidung ist alles andere als überraschend. Denn es ist selbstverständlich, dass Preisvergleiche, die gar nicht objektiv vergleichen, sondern deren Motivation die Vereinnahmung einer Provision ist, nur dann zulässig sind, wenn darauf transparent hingewiesen wird. Die zu einem Bestattungspreisvergleich ergangene Entscheidung ist aber dennoch von großer praktischer Bedeutung, denn sie stellt erstmal höchstrichterlich klar, dass die weit verbreitete Praxis vieler Internetportale rechtswidrig ist. Es gibt nahezu keinen Bereich, der von der Entscheidung nicht betroffen ist, denn ebenso fragwürdige Portale finden sich in vielen Branchen, etwa bei Versicherungen, Finanzierungen, Rechtsanwaltsleistungen und Reisen.
Der BGH hat entschieden, dass der Umstand, dass ein Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt, die sich verpflichtet haben, für den Fall des Vertragsschlusses an den Portalbetreiber eine Provision zu zahlen, eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Absatz 2 UWG ist. Wesentlich sei eine Information dann, so das Gericht, wenn die nach dem Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – also der Interessen des Internetnutzers einerseits und des Portalbetreibers andererseits – vom Portalbetreiber erwartet werden kann und wenn die Information für die geschäftliche Entscheidung des Nutzers Gewicht hat. Diese Voraussetzungen hat der BGH bejaht, denn Internetnutzer suchen Preisvergleichsportale auf, um sich einen schnellen Überblick über die Preise zu verschaffen und haben die Erwartung, dass der Preisvergleich das im Internet verfügbare Marktumfeld abbildet und nicht bloß eine gegenüber dem Betreiber des Portals zahlungspflichtigen Anbietern.
Wie muss der Hinweis erteilt werden?
Der Hinweis ist dem Transparenzgebot folgend deutlich erkennbar zu erteilen. Im vom BGH entschiedenen Fall berief sich der Portalbetreiber darauf, dass die Nutzungsbedingungen auf der Geschäftskundenseite abrufbar seien. Darin sei klargestellt, dass nur Anbieter aufgenommen werden, die zur Provisionszahlung bereit seien. Dem folgte der BGH nicht. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite reicht nicht aus, denn der Nutzer, der sich über Preise informieren möchte, sucht regelmäßig nicht die Geschäftskundenseite auf und wird daher nicht ausreichend informiert.
Verlangt der BGH einen vollständigen Marküberblick?
Nein. Der BGH verlangt keinen vollständigen Überblick über die Marktlage im Internet. Der BGH hat lediglich ausgeführt, dass dies der Erwartungshaltung der Nutzer bei Preisvergleichsportalen im Internet entspreche. Portalen wird daher keineswegs Vollständigkeit abverlangt, sondern nur Ehrlichkeit.
Erhebliche praktische Auswirkungen
Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Vergleichsportals haben und sie wird den Markt gehörig aufmischen. Portale müssen sich jetzt nämlich entscheiden, ob sie entweder transparent über Provisionen aufklären oder ob sie keine Provisionen verlangen. Letztgenannte Portale dürften einen enormen Glaubwürdigkeitsvorsprung bei Verbrauchern haben, denn sie erwecken zumindest den Eindruck, unbefangene Ergebnisse zu präsentieren.
BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 55/16
KG, Urteil vom 16.02.2016 – 5 U 129/14
LG Berlin, Urteil vom 02.09.2014 – 91 O 19/14