Das Oberverwaltungsgericht M-V hat die gegen den Binzer Bebauungsplan erhobene Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO) zurückgewiesen (Urteile vom 04.04.2017 – 3 K 253/15 und 3 K 58/16, nicht rechtskräftig – Revision zugelassen). Den Verfahren liegt ein bereits jahrelanger Konflikt zugrunde, denn in touristisch beliebten Gegenden bestreiten zahlreiche Anlieger ihren Lebensunterhalt mit der Vermietung von Ferienwohnungen oder bessern ihre Einkommen damit auf. Eine solche Nutzung ist aber bauplanungsrechtlich oft unzulässig, wenn die Häuser sich in reinen oder allgemeinen Wohngebieten befinden.
Das OVG Greifswald hat das in zahlreichen Entscheidungen, in denen es unter anderem um Nutzungsuntersagungen ging, bestätigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14.04.2015 – 3 M 86/14, Beschluss vom 20.05.2015 – 3 M 92/14).
In den jetzt getroffenen Entscheidungen billigte das OVG Greifswald die Festlegung in einem B-Plan der Stadt Binz, nach der je Wohnhaus lediglich eine Ferienwohnung zulässig ist. Diese Festlegung, so das OVG, werde den typischen Konflikten des Nebeneinanders von Dauerwohnen und Ferienwohnungen gerecht. Die Abwägungsentscheidung der Gemeinde sei rechtmäßig, da insbesondere auch die Interessen derjenigen Anwohner, die mehr als nur eine Ferienwohnung in einem Wohnhaus betreiben wollen, berücksichtigt worden sind.
Das OVG M-V hat die Revision zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass das letzte Wort in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht gesprochen wird.
Was gilt bis zur Entscheidung durch das BVerwG? Das Verfahren bewirkt keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der B-Plan bis zu seiner Aufhebung wirksam und zu beachten ist.
Zum Themenkomplex ist die beabsichtigte Änderung der BauNVO zu berücksichtigen, mit der Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe oder als keine Beherberungsbetriebe eingestuft werden sollen. Allerdings bewirkt diese Gesetzesänderung nicht, dass die Gemeinde Festlegungen treffen kann, nach der lediglich eine Ferienwohnung je Wohnhaus zulässig ist.