Ist eine zur Mietsache gehörende Doppelgarage aufgrund Baufälligkeit nicht benutzbar – hier infolge eines Erdbebens (Bergbau) – kann das eine Minderung der Miete um 20% rechtfertigen. Maßgeblich für die Höhe der Mietminderung ist der Anteil der gemieteten Doppelgarage an der insgesamt gemieteten Mietsache.
LG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2016 – 10 S 76/15
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