Befindet sich im Garten des Mietobjekts ein Bewegungsmelder für das Einschalten der Beleuchtung, so stellt dessen Defekt eine Verringerung des Gebrauchswerts der Mietsache dar und rechtfertigt Defekt eine Minderung der Miete um 2%.
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2006 – 62 S 90/06
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