Bei einem Ausfall der Elektrizität nach einem Kabelbrand, wodurch keine Warmwasserversorgung, keine Lichtversorgung und auch keine Kochgelegenheit besteht, ist die Minderung der Miete um 100% gerechtfertigt.
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 20.10.1987 – 15 C 23/87
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