unzulässige Schmähkritik
Sachverhalt: Der seinerzeitige Vizepräsident des Zentralsrats der Juden wurde auf einer Demonstration als „Zigeunerjude“ bezeichnet. Gegen die deshalb erfolgte Beleidigungsverurteilung erhob der Äußernde Verfassungsbeschwerde. Ohne Erfolg.
Entscheidend für das BVerfG war, dass die Äußerung eine Schmähung darstellt, die keinerlei Sachbezug aufweist und daher als allein der Herabwürdigung dienend anzusehen ist.
BVerfG, Beschluss vom 12.07.2005 – 1 BvR 2097/02