unzulässige Schmähkritik / Formalbeleidigung
Sachverhalt: Der Kläger wurde in einer Fernsehsendung im Kontext mit Dopingvorwürfen als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ bezeichnet. Der Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich unter anderem auf die Satirefreiheit. Die auf Unterlassung gerichtete Klage war erfolgreich.
Entscheidend war, dass das HansOLG die Bezeichnung als „Mädchenschänderschwein“ als Formalbeleidigung einstufte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege im Gebrauch des Wortes „Schwein“ eine erhebliche Herabwürdigung. Das sei selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn die gegen den Kläger gerichteten tatsächlichen Vorwürfe zutreffen würden.
OLG Hamburg, Urt. v. 16.06.2009 – 7 U 9/09