unzulässige Schmähkritik
Sachverhalt: Der Beklagte nannte den österreichischen Politiker Haider einen „Trottel“. Die in der politischen Auseinandersetzung getätigte Äußerung war veranlasst durch die Behauptung Haiders, dass alle am 2. Weltkrieg teilnehmenden Soldaten für den Frieden und die Freiheit gekämpft hätten und damit am Aufbau unserer heutigen demokratischen Gesellschaft beigetragen hätten.
Entscheidend hob der EGMR zunächst hervor, dass die Äußerung in der politischen Auseinandersetzung gefallen ist und seitens Haider veranlasst war. Wenn die Äußerung als unmittelbare Reaktion auf die Rede Haiders erfolgt wäre, hätte dies für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit gesprochen. Hier wurde die Äußerung aber erst fünf Monate nach der Rede Haiders getätigt. Ohne die Worte „Schmähkritik“ oder „Formalbeleidigung“ zu verwenden, versagte der EGMR den Schutz von Art. 10 EMRK.
Hintergrund: Nach der deutschen Rechtslage dürfte die Bezeichnung als „Trottel“ als Formalbeleidigung einzuordnen sein. Eine Abwägung von widerstreitenden Interessen findet bei Formalbeleidigungen nicht statt.
EGMR, Urteil vom 01.07.1997 – 20834/92