keine unzulässige Schmähkritik / unter Umständen rechtswidrige Meinungsäußerung
Sachverhalt: In einem journalistischen Beitrag wurde die Beschwerdeführerin, Tochter der RAF Terroristin Ulrike Meinhoff, als „Terroristentochter“ bezeichnet. Sie wandte sich gegen diese Bezeichnung, das LG wies die Klage zurück, das OLG verurteilte die Journalistin zur Unterlassung. Die Journalistin legte Revision ein. Mit Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidend für den BGH war, dass im Kontext des Beitrags von einer Vermischung aus Tatsachen- und Meinungsäußerung auszugehen war und dass das OLG keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten vorgenommen hat, sondern lediglich darauf abgestellt hat, dass die Abstammung nicht durch die Bezeichnung „Terroristentochter“ gekennzeichnet werden darf. Das wird der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) nicht gerecht.
Hintergrund: Die Entscheidung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Bezeichnung als „Terroristentochter“ zulässig ist, im Gegenteil: Auch eine wahre Tatsachenäußerung kann rechtwidrig sein, wenn sie in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht unterliegt. Der BGH hatte hier die unterbliebene Abwägung moniert. Wenn jemand – den Tatsachen entsprechend – als Terroristentochter bezeichnet wird, kann dies je nach Kontext eine Einengung der Darstellung der Persönlichkeit darstellen, die nicht hinzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 45/05