unzulässige Schmähkritik / Beleidigung
Sachverhalt: Ein mit der Entscheidung eines Gerichts unzufriedener Rechtsanwalt verfasste ein unter anderem an Gerichte gerichtetes Flugblatt, in dem es unter anderem hieß „daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 … den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist“. Der BGH bestätigte die vorinstanzliche Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Beleidigung.
Entscheidend war für den BGH, dass es sich in diesem Fall bei dem Vorwurf der Rechtsbeugung um eine Tatsachenbehauptung gehandelt hat, da den Richtern vorgeworfen wurde, dass sie vorsätzlich ein falsches Urteil gefällt hätten.
BGH, Urteil vom 17.10.2000 – 2 Ars 251/00