keine Schmähkritik
Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt äußerte in Bezug auf einen Richter, der in einem Verfahren der gegnerischen Prozesskostenhilfe zugebilligt hatte, “Was Sie jetzt gesagt haben, ist eigentlich eine Rechtsbeugung!”. Das Amtsgericht verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beleidigung. Das OLG hob das Urteil auf und erkannte auf Freispruch.
Entscheidend für das Bayrische Oberste Landesgericht war, dass in dem Fall von einer Meinungsäußerung auszugehen sei. Diese sei auch nicht als Formalbeleidigung oder Schmähkritik unzulässig. Vielmehr habe sich der Rechtsanwalt auf einen tatsächlichen Vorgang und mit Sachbezug geäußert.
BayObLG, Beschluss vom 13.07.2001 – 1St RR 75/01