unzulässige Schmähkritik
Sachverhalt: Im Rahmen der Auseinandersetzung über die Vergangenheitsbewältigung Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) wurde der Kläger als “Nazi” bezeichnet. Hintergrund dieser Bezeichnung waren Meinungsverschiedenheiten über die Inhalte einer Ausstellung. Die Unterlassungsklage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob das abweisende Urteil auf und verurteilte zur Unterlassung.
Entscheidend stellte das OLG darauf ab, dass die Bezeichnung als “Nazi” ohne sachlichen Kontext gefallen ist und daher allein der Diffamierung diente. Deshalb handelte es sich in dem Fall um Schmähkritik. Ob die Bezeichnung als “Nazi” in Deutschland im Jahr 1996 als Formalbeleidigung anzusehen sei, ließ das Gericht offen.
Hintergrund: Wichtig zu beachten ist, dass die Bezeichnung als Nazi, wie es das OLG andeutet, je nach Umständen des Einzelfalls durchaus als Formalbeleidigung einzuordnen sein kann. Denn das Verständnis der Bezeichnung als “Nazi” reicht von der historischen Bedeutung bis hin zum substanzlosen Schimpfwort (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 – 1 BvR 327/91). Das bedeutet, dass diese Bezeichnung je nach Umständen des Einzelfalls alles sein kann – geschützte Meinungsäußerung, unzulässige Schmähkritik und Formalbeleidigung.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.1995 – 17 U 202/94