Muster Räumungsklage durch Vermieter wegen Vernachlässigung der Mietsache

An das Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1, 20555 Musterstadt

Klage

Karl Knaus (Vermieter)
Musterstraße 8
20566 Muster

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Frisch [Anmerkung: ein Prozessbevollmächtigter ist beim Amtsgericht nicht notwendig, es besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang]

gegen

Max Mieter (Mieter)
Musterstraße 10
20566 Muster

– Beklagter –

wegen: Räumung
Gegenstandswert: 8000 Euro

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 2. Obergeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC im Hause Musterstraße 10 in 20566 Muster an den Kläger geräumt herauszugeben.

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO zu erlassen, sofern der Beklagte auf Aufforderung nach § 276 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt.

Ferner wird beantragt, dem Kläger eine Kurzausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel zu erteilen und den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Begründung

Die Parteien haben am 20.05.2005 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen. Aufgrund einer schadhaften Geschirrspülmaschine des Beklagten trat am 01.03.2017 ein Wasserschaden auf. Das Wasser drang in die Holbalkendecken ein und vernässte auf mehreren Etagen tragende Holzbalken. Obgleich das Ausmaß des Schadens für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar war, meldete der Beklagte dem Kläger den Schaden nicht. Vielmehr erfuhr der Kläger durch den in der unter der streitgegenständlichen Wohnung wohnenden Mieter Herrn Harald Hoss von dem Schaden. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens – einschließlich aufwändiger professioneller Trocknungsarbeiten – belaufen sich auf 3200 Euro.

Beweis: Zeugnis des Harald Hoss, Musterstraße10 in 20566 Muster; Kostenrechnungen

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2017 auf, die schadensursächliche Geschirrspülmaschine zu ersetzen oder reparieren zu lassen. Gleichwohl kam es am 05.05.2017 zu einem erneuten Wasserschaden, der wiederum durch dieselbe Geschirrspülmaschine ausgelöst worden ist. In der Wohnung des Beklagten und in den darunter liegenden Wohnungen löste die abermalige Vernässung erhebliche Schäden aus an Tapeten, Fußböden und Mobiliar, die im Einzelnen noch nicht beziffert werden können. Auch dieses Ereignis meldete der Beklagte nicht an den Kläger, der wiederum von dem darunter wohnenden Mieter Herr Harald Hoss davon erfuhr.

Beweis: Zeugnis des Harald Hoss, Musterstraße10 in 20566 Muster; Kostenrechnungen

Wegen Vernachlässigung der Mietsache (§ 543 Absatz 2 Nummer 2 BGB) erklärte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2017 zum Monatsende unter der Angabe der Gründe die fristlose Kündigung des Mietvertrags und forderte den Beklagten auf, die Wohnung sofort zu räumen. Außerdem widersprach der Kläger der Weiterbenutzung der Wohnung.

Beweis: Schreiben vom 14.05.2017

Der Beklagte reagierte auf die oben genannten Schreiben nicht und hat die Wohnung nicht geräumt.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich in örtlicher Hinsicht aus § 29a ZPO und in sachlicher Hinsicht aus § 23 Nummer 2a GVG. Das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt sich aus § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB, denn der Beklagte ist für mehr als zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug geraten ist.

Die Klage ist auch begründet. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung vom 14.05.2017 beendet. Dem Kläger stand das Recht zu, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, § 543 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da der Beklagte die Mietsache vernachlässigt hat. Der Räumungsanspruch ergibt sich aus § 546 Absatz 1 BGB und § 985 BGB.

Max Frisch
Rechtsanwalt

Mietrecht Muster für Mieter & Vermieter