Muster Räumungsklage durch Vermieter

An das Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1, 20555 Musterstadt

Klage

des Karl Knaus (Vermieter)
Musterstraße 8
20566 Muster

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Frisch [Anmerkung: ein Prozessbevollmächtigter ist beim Amtsgericht nicht notwendig, es besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang]

gegen

Max Mieter (Mieter)
Musterstraße 10
20566 Muster

– Beklagter –

wegen: Räumung
Gegenstandswert: 8000 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 2. Obergeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC im Hause Musterstraße 10 in 20566 Muster an den Kläger geräumt herauszugeben.

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO zu erlassen, sofern der Beklagte auf Aufforderung nach § 276 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt.

Ferner wird beantragt, dem Kläger eine Kurzausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel zu erteilen und den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Musterstraße 10 in 20566 Muster, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung im 2. Obergeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, befindet. Mit Datum vom 20.05.2005 haben die Parteien einen Mietvertrag geschlossen. Danach hat der Beklagte spätestens am 3. Werktag eines Monats im Voraus eine Miete in Höhe von monatlich 630 Euro und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 150 Euro zu entrichten.

Beweis: Mietvertrag vom 20.05.2005

Seit dem 01.04.2017 hat der Kläger keine Miet- und Betriebskostenzahlungen erhalten.
Mit Schreiben vom 15.06.2017, welches dem Beklagten am 18.06.2017 zugegangen ist, und mit Schreiben vom 20.07.2017, welches dem Beklagten am 23.07.2017 zugegangen ist, hat der Kläger den Beklagtenvergeblich zur Zahlung aufgefordert.

Beweis: Schreiben vom 15.06.2017, Schreiben vom 20.07.2017

Mit Schreiben vom 20.08.2017, das dem Beklagten am 23.08.2017 zugegangen ist, forderte der Kläger den Beklagten abermals zur Begleichung der Rückstände auf und drohte die Kündigung des Mietvertrags an.

Beweis: Schreiben vom 20.08.2017

Mit Schreiben vom 10.09.2017, das dem Beklagten am 13.09.2017 zugegangen ist, erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zum Monatsende unter Hinweis auf die rückständigen Zahlungen. Der Kläger forderte den Beklagten zur sofortigen Räumung der Wohnung auf und widersprach einer Weiterbenutzung der Wohnung durch den Beklagten.

Beweis: Schreiben vom 10.09.2017

Der Beklagte hat auf die Schreiben nicht reagiert und hat die Rückstände nicht beglichen und hat die Wohnung nicht fristgerecht geräumt.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich in örtlicher Hinsicht aus § 29a ZPO und in sachlicher Hinsicht aus § 23 Nummer 2a GVG. Das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt sich aus § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB, denn der Beklagte ist für mehr als zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug geraten ist.

Der von dem Kläger mit dem Klageantrag geltend gemachte Räumungsanspruch ergibt sich aus § 546 Absatz 1 BGB und § 985 BGB.

Max Frisch
Rechtsanwalt

Mietrecht Muster für Mieter & Vermieter