Muster Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO Oberverwaltungsgericht (OVG)

Oberverwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 90
80911 Musterstadt

Musterstadt, den 14.08.2018

Vorab per Telefax: 0555 000000

Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO

des Max Muster, Musterstraße 11,
80911 Musterstadt (Antragsteller)

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Frisch & Coll., Musterstraße 11, 80911 Musterstadt

gegen

Gemeinde Musterhausen, Musterstraße 30, 80911 Musterstadt (Antragsgegner)

Wegen: Unwirksamkeit eines Bebauungsplans
Streitwert: 25000 Euro

Namens und in Vollmacht des Antragstellers stelle ich einen Antrag auf Normenkontrolle und beantrage zu erkennen:

Der Bebauungsplan des Antragsgegners 23/W/14 „Östlicher Waldweg“ vom 20.12.2017 ist nichtig.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Musterstadt, Flur 2, Flurstücke 32/1 und 33/1 mit der postalischen Anschrift Dorfstraße 23 in 80911 Musterstadt.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, welcher am 20.12.2017 als Satzung beschlossen worden und durch Bekanntmachung vom 02.02.2018 in Kraft getreten ist.

Der Bebauungsplan sieht ein neues Wohngebiet nebst Freizeitanlagen unmittelbar westlich angrenzend an das Grundstück des Antragstellers vor. Die Erschließung des neuen Wohngebiets ist über den am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Weg vorgesehen, der – unter Inanspruchnahme von Flächen des Grundstücks des Antragstellers – um zwei Meter verbreitert werden soll.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller ist antragsbefugt gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO, denn die Planung betrifft ihn in eigenen Rechten: Die Planung der Verbreiterung des Weges sowie die damit einhergehende höhere Frequentierung durch zunehmenden Autoverkehr berührt den Antragsteller in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG. In eigenen Rechten betroffen ist der Antragsteller zudem durch voraussichtlichen Lärm durch die neu geplanten Freizeitanlagen, Art. 14, 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG.

Der Antragsteller hat seine Beanstandungen fristgerecht gemäß § 215 BauGB aber vergebens vorgebracht und die Jahresfrist gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
Der Bebauungsplan leidet unter formellen und materiellen Mängeln:
Der Entwurf des Bebauungsplans ist in der Zeit vom 05.04. bis 05.05.2017 öffentlich ausgelegt worden. Art und Dauer der Auslegung machte der Antragsgegner am 31.03.2017 auf seiner Internetseite bekannt, was gegen § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB verstößt, wonach die Bekanntgabe mindestens eine Woche vor der Auslegung zu erfolgen hat.

An der Gemeinderatssitzung vom 20.12.2017 hat das Gemeinderatsmitglied Georg Meier teilgenommen. Dessen Ehefrau ist Eigentümerin eines Grundstücks, für welches der Bebauungsplan eine Baulandausweisung für bisheriges Ackerland vorsieht, was regelmäßig mit einem erheblichen Wertzuwachs verbunden ist. Georg Meier erlangt durch den Bebauungsplan daher einen unmittelbaren Vorteil und war daher nach der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Mitwirkung von Georg Meier war auch ursächlich, denn der Beschluss ist mit nur einer Stimme Mehrheit zustande gekommen. Hinzu kommt, dass unabhängig von der knappen Mehrheit die bloße Mitwirkung an der Beratung ursächlich für das zustimmende Ergebnis der Abstimmung war, da andere Gemeinderatsmitglieder aus Respekt vor Georg Meier – der als einflussreicher örtlicher Bauunternehmer den Bebauungsplan befürwortet – für den Bebauungsplan gestimmt haben.

Der Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Absatz 5 f. BauGB). Die straßenbauliche Erschließung wurde ohne Prüfung von Alternativen allein deshalb entlang des am Grundstück des Antragstellers vorbeiführenden Weges vorgesehen, weil dieser Weg bereits vorhanden war. Eine alternative Straßenführung wurde nicht geprüft, obgleich ein Anschluss des neuen Baugebiets an die westlich verlaufende Landesstraße naheliegend gewesen wäre. Der Fehler ist offensichtlich und beachtlich, weil er für das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen ist.

Volker Frisch
Rechtsanwalt