Muster Klage des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit / Kaution nach teilweiser Aufrechnung bzgl. Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung

An das

Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1, 20555 Musterstadt

Klage

des Max Mieter (Mieter)
Musterstraße 10
20566 Muster

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Frisch [Anmerkung: ein Prozessbevollmächtigter ist beim Amtsgericht nicht notwendig, es besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang]

gegen

Karl Knaus (Vermieter)
Musterstraße 8
20566 Muster

– Beklagter –

wegen: Rückzahlung Mietkaution
Streitwert: 1150 Euro

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1150 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, ein Versäumnisurteil (§ 331 Absatz 3 ZPO) zu erlassen, sofern der Beklagte trotz Aufforderung seine Verteidigungsabsicht nicht zeitgerecht anzeigt (§ 276 Absatz 1 ZPO).

Begründung

Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Mietkaution nach beendetem Mietvertrag. Mit Mietvertrag vom 15.05.2015 mietete der Kläger vom Beklagten die Mietwohnung in der Musterstraße 10 in 20566 Muster im 2. Obergeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC (im Folgenden „Wohnung“).

Beweis: Anlage K 1 – Mietvertrag vom 15.05.2015 (Kopie)

Am 20.05.2015 zahlte der Kläger an den Beklagten vertragsgemäß die Kaution in Höhe von 1200 Euro.

Beweis: Anlage K 2 – Überweisungsbeleg vom 20.05.2015

Das Mietverhältnis endete durch Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.09.2016. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2017, 19.04.2017 und 01.05.2017 zur Rückzahlung der Mietkaution auf. Der Beklagte reagierte darauf nicht.

Beweis: Anlage K 3 – Kündigungsschreiben, Anlage K 4 – Schreiben vom 15.03.2017, Anlage K 5 – Schreiben vom 01.05.2017

Über die Betriebskosten wurde mit Betriebskostenabrechnung vom 28.04.2017 abschließend abgerechnet. Den darin ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 50 Euro zu Lasten des Klägers hat der Kläger von der geleisteten Mietkaution in Abzug gebracht und gegenüber dem Beklagten insoweit die – die hiermit vorsorglich wiederholte – Aufrechnung erklärt. Daraus errechnet sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag: 1200 Euro Mietkaution abzüglich 50 Euro Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.

Beweis: Anlage K 5 – Schreiben vom 01.05.2017

Der Beklagte hat anlässlich der Wohnungsübergabe keinerlei Beanstandungen geäußert. Im Übrigen wären Ansprüche wegen der Verschlechterung der Mietsache ohnehin verjährt und könnten, da der Kläger die Verjährungseinrede erheben wird, dem Rückzahlungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.

Felix Frisch
Rechtsanwalt

Abrechnungsfrist für die Kaution nach Ende des Mietvertrags

Mietrecht Muster für Mieter & Vermieter

Mehr zum Thema Miete & Mietminderung: Mietminderung aktuell