Aktenzeichen: 3 O 692/14
Landgericht Neubrandenburg
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
XXX
Prozessbevoilmächtigte:
XXX
Gegen
1) XXX
2) XXX
3) XXX
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
XXX
Prozessbevollmächtigte zu 2:
XXX
hat das Landgericht Neubrandenburg – 3. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht XXX,
den Richter XXX und den Richter am Landgericht XXX am 18.11.2015 beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt dem Befangenheitsantrag der Klägerin nicht stattzugeben.
I.
Auf die am 02.01.2015 eingegangene Klage vom 30.12.2014 wurde zunächst am 26.01.2015 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem sich für den in der Klage unter einer Anschrift in XXX verklagten Beklagten zu 2., nach dessen Verteidigungsanzeige herausgestellt hatte, dass insoweit nur eine Namensgleichheit mit der Person, die die Klägerin tatsächlich wegen der streitgegenständlichen Anlageberatung mitverklagen wollte, besteht, hat die Klägerin dies klargestellt und dem Gericht zunächst mitgeteilt, dass ihr von dem richtigen Beklagten zu 2. Sowohl das Geburtsdatum, als auch sein letzter Wohnsitz nicht bekannt seien.
Der oben genannte Richter hat daraufhin zunächst mit Verfügung vom 13.03.2015 die Klägerin zunächst auf Folgendes unter Setzung einer Frist von 3 Wochen für eine mögliche Stellungnahme hingewiesen:
„Die Klägerin hat dem Dritten – hier dem falschen Beklagten zu 2.) – , der durch die fälschliche Klage- Zustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, weil sie durch die konkrete Bezeichnung des Beklagten und dessen Anschrift die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip): (OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 27 W 55/92 Juris – MDR 1993, 700; im Übrigen siehe zu den prozessualen Möglichkeiten des Klägervertreters auch Rechtsanwalt Ben Kempe und Mag. Marta Antochewicz, „Haftungsfall oder Rettung möglich? – Die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift’. NJW 2013, 2797).
Der Klägervertreter wird gebeten mitzuteilen, welche prozessualen Erklärungen (Antrag) er im Hinblick auf die Parteistellung des Jetzigen Beklagten zu 2.) mit seinen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11.03.2015 abgegeben haben will. Ein kurze Klarstellung wäre hilfreich.
Der Klägerin wird aufgegeben, die ladungsfähige Anschrift des (wahren) Beklagten zu 2.) mitzuteilen. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung liegen nicht vor. Der Aufenthaltsort des (wahren) Beklagten zu 2.) ist schon nach den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht allgemein unbekannt. Das er dem Zustellungsveranlasser unbekannt ist, genügt nicht (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 185 Rdn. 7).”
Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 teilten die Klägervertreter dem Gericht die ladungsfähige Anschrift des ihrer Auffassung nach „richtigen” Beklagten zu 2. mit und ihre Rechtsauffassung bezüglich des prozessualen Umgangs mit dem ihrer Auffassung nach nur „Scheinbeklagten”. Nachdem die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.05.2015 eine um die Zustellungsadresse des nach ihrer Auffassung richtigen Beklagten zu 2. ergänzte beglaubigte Klageschrift zur Zustellung an den in XXX wohnhaften Beklagten an das Landgericht gesandt hatten und diese zugestellt war, teilte das Gericht den Parteivertretern der am Verfahren Beteiligten mit Verfügung vom 24.06.2015 Folgendes mit:
„Auf das Ersuchen des Klägervertreters vom 17.06.2015 weist das Gericht darauf hin, dass ein Fall der Rubrumsberichtigung nicht gegeben ist. Das Verfahren wird gegen 3 Beklagte geführt. Davon führen zwei den Namen XXX; sie wohnen an unterschiedlichen Orten und sind, was auch der Klägervertreter nicht verkennt, unterschiedliche Personen. Es wird vom Klägervertreter der Unterschied zwischen der falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist. nicht hinreichend beachtet (BGH, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 144/06 Rn. 6. juris). Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht vorzunehmen, sondern ein Parteiwechsel. Zu den erforderlichen Erklärungen siehe Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO. vor § 50 Rdn. 22; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, Vor § 50 Rn. 7 ff.).
Hier hat die Klägerin schlicht irrtümlich die falsche Partei, den falschen Beklagten in Anspruch genommen. Dieser wird Partei, da der Willensakt des Kl. entscheidet (BGH NJW 87, 1947; NJW-RR 2008, 582 [583]). Der „falsche Bekl.” ist zwar „richtig” verklagt, Jedoch fehlt bei ihm die Passivlegitimation” (vgl BGH NJW 2011, 1453 Tz 15); die Klage gegen ihn muss daher als unbegründet abgewiesen werden (Ausnahme bei treuwidriger Geltendmachung: BGH MDR 90, 616); doch kann hier gewillkürter Parteiwechsel helfen (s Rn 13 u § 263 Rn 23ff), außer nach Ablauf einer bestehenden Klagefrist (LAG Düsseldorf MDR 2005, 999); nicht zulässig bei zweifelhafter Passivlegitimation der potentiellen Bekl ist eventuelle subj. Klagenhäufung (s § 60 Rn 10); auch eine einseitige Erledigungserklärung scheidet aus, wenn sich nachträgl die „falsche” Parteistellung des Bekl. herausstellt (allg s § 91a Rn 5 aE; zu Sonderfall auch BGHZ 127, 163). Die im Prozess unterlegene Partei ist zur Rechtsmitteleinlegung stets die „richtige” Partei (BGH NJW-RR 2005, 118 – BGHReport 2004, 1118); so Vollkommer in Zöller, Vor § 50 Rn. 9).
Da keine Prozesserklärung zum Parteiwechsel abgegeben wurde, sind derzeit drei Beklagte in dem Verfahren beteiligt. Der Klägervertreter hat es in der Hand, die entsprechenden Prozeßerklärungen abzugeben.”.
und schließlich, nachdem die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29.06.2015 ihre Rechtsauffassung bezüglich des prozessualen Umgangs mit der irrtümlich zunächst als Beklagten zu 2. benannten Person erneut mitgeteilt hatten, hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 12.08.2015 Termin zur Güteverhandlung mit ggf. unmittelbar anschließendem Haupttermin auf den 06.11.2015 bestimmt.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2015 Terminsverlegung auf einen Terminstag ab dem 18.01.2016 und begründeten dies damit, dass der Unterzeichner. Rechtsanwalt XXX, aufgrund seiner dann noch bis zum 17.01.2016 andauernden Eltemzeit verhindert sei. Zwar sei seine Vertretung während der Elternzeit gesichert, aber vorliegend handele es sich jedoch um einen überdurchschnittlich rechtlich und sachlich sehr umfangreichen Fall, der von ihm bislang allein sachbearbeitet worden sei.
Der o.g. Einzelrichter hat daraufhin mit Beschluss vom 14.09.2015 den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
„Erhebliche Gründe für die beantragte Terminsverlegung liegen nicht vor (§ 227 Abs. 1 ZPO). Es ist weder der Klägerin noch den anderen Beteiligten zuzumuten bis zum Ablauf der Elternzeit des Klägervertreters zuzuwarten. Die Vertretung des Klägervertreters ist kanzleiintern zu organisieren oder aber der Klägervertreter hat das Mandat niederzulegen.”.
Nachdem der Beschluss am 15.09.2015 beim Gericht abgesandt worden war, ging am 18.09.2015 das Schreiben der Klägervertreter vom 16.09.2015 ein, mit dem von Rechtsanwalt XXX mitgeteilt wurde, dass für die Klägerin mitgeteilt werde, dass dieselbe „aufgrund einer schweren Operation ihres Mannes am 04.11.2015 ebenfalls um eine Terminsverlegung bittet, um ihn betreuen zu können”.
Mit Verfügung vom 18.09.2015 wurde daraufhin der Verhandlungstermin am 06.11.2015 aufgehoben und hierfür als Grund angegeben „Verhinderung der Klagepartei” sowie ebenfalls in dieser Verfügung festgestellt „Die Anberaumung eines neuen Termins nach Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt vorbehalten.”. Zugleich hat der Einzelrichter mit Beschluss vom selben Tag das Ruhen des Verfahrens angeordnet und diese Entscheidung wie folgt begründet:
„Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens habe, weil sie ihren erkrankten Ehegatten betreuen will. Das Gericht legt die Erklärung dahin aus, dass sie das Ruhen des Verfahrens beantragt. Es wird weiter davon ausgegangen, dass auch die Beklagten mit Ausnahme des Beklagten zu 2. kein Interesse an der Fortssetzung des Verfahrens haben. Das Gericht erwartet in Anbetracht der prozessualen Situation und der bevorstehenden Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass sie die fälschlich gegen den Beklagten zu 2.) erhobene Klage zurücknimmt. Über die Kosten kann durch Beschluss gesondert entschieden werden. Anderenfalls wird das Gericht auf Antrag des Beklagten zu 2.) sogleich einen Termin ansetzten, schon allein um eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten treffen zu können.”
Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.09.2015 wurde daraufhin die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht XXX wegen Besorgnis der Befangenheit erklärt und dies damit begründet, dass die Klägerin aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des abgelehnten Richters die Befürchtung habe, dass der vorgenannte Richter der Sache nicht mehr unparteiisch gegenüberstehe.
II.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder er sich für befangen hält, entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rdnr. 9). Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus.
Objektive Gründe, die an der Unparteilichkeit des Einzelrichters zulasten der Klägerin zweifeln lassen, sind im vorliegenden Fall letztlich nicht gegeben und insoweit ist aus folgenden Gründen auch zumindest bisher nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich von einer Besorgnis der Befangenheit zu ihren Lasten ausgeht.
a) Aus der Zurückweisung des Terminsverlegungsantrages mit Beschluss vom 14.09.2015 lässt sich, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschlussbegründung, zwar ein nur sehr einseitiges, offensichtlich hauptsächlich technokratisches Verständnis des Richters bezüglich des Verhältnisses zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten entnehmen, jedoch in keinem Fall eine Voreingenommenheit zulasten der Klägerin. Der abgelehnte Richter ist zum damaligen Zeitpunkt allem Anschein nach u.a. davon ausgegangen, dass auch die Klägerin, ohne Rücksicht auf den vom Klägervertreter im Terminsverlegungsantrag genannten Grund, dem sicherlich grundsätzlich üblichen Interesse von Klägern im Zivilverfahren entsprechend, Interesse an der Aufrechterhaltung des angesetzten Termins gehabt hat und es dementsprechend auch ihrer Interessenlage entspricht, wenn der angesetzte Termin nicht verlegt wird. Anders kann die Beschlussbegründung offensichtlich nicht verstanden werden. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Richters zulasten der Klägerin sind somit bis dahin in keiner Weise ersichtlich.
b) Auf die Mitteilung des Klägervertreters vom 16.09.2015, dass für die Klägerin mitgeteilt werde, dass dieselbe „aufgrund einer schweren Operation ihres Mannes am 04.11.2015 ebenfalls um eine Terminsverlegung bittet, um ihn betreuen zu /rönnen”, wurde vom Einzelrichter dies zutreffend als Verhinderung der Klägerin gewertet und der Termin am 06.11.2015, der Interessenlage der Klägerin entsprechend auch aufgehoben.
c) Der am selben Tag gefasste Beschluss mit dem der Einzelrichter das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, zeigt jedoch unzweifelhaft deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter bei der Entscheidungsfindung in nicht unerheblichen Umfang, zumindest teilweise, die professionelle Distanz zur zivilprozessualen Verfahrensbearbeitung verloren hatte. Offensichtlich unter dem Einfluss der in den Gerichten anscheinend in nicht geringem Umfang verbreiteten Auffassung, dass grundsätzlich der Verfahrensbeschleunigung/ -erledigung, wenn möglich, der Vorrang einzuräumen ist, hat der Einzelrichter letztlich eine wenig nachvollziehbare, zivilprozessual nicht haltbare Entscheidung getroffen.
Da bei einem Vorsitzenden Richter am Landgericht zudem auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Entscheidung auf mangelnder Rechtskenntniss beruht, muss in Ermangelung von anderweitigen Anhaltspunkten zudem davon ausgegangen werden, dass Anlass für diesen Beschluss eine starke Verärgerung des Einzelrichters gewesen ist.
Zwar kann eine solche emotionale Reaktion eines Richters, insbesondere im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Handeln oder Erklärungen einer Partei in vielen Fällen auf eine nachteilige Einstellung des Richters zulasten der betreffenden Partei sprechen, insoweit dieser Partei Anlass geben, von einer Voreingenommenheit zu Ihren Lasten auszugehen. In zusammenhängender Würdigung der hier vorliegenden Umstände kann jedoch ausnahmsweise nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichende nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Klägerin ersichtlich sind, die für eine solche Voreingenommenheit zu ihren Lasten sprechen könnten.
Das Ergebnis der Entscheidungen des abgelehnten Richters entspricht grundsätzlich der von ihr Ausdruck gebrachten Interessenlage der Klägerin. Sie wollte offensichtlich vorrangig zunächst erst einmal nur, dass der Termin zur Güteverhandlung nicht am 06.11.2015 stattfindet, sondern später.
Diesem Anliegen ist letztlich im vollen Umfang entsprochen worden und für die Klägerin ist eine ähnliche prozessrechtliche Situation entstanden, als wenn der Termin einfach nur aufgehoben und ein neuer Termin von Amts wegen später bestimmt worden wäre.
Auch der Beschluss vom 18.09.2015 ändert hieran faktisch nichts. Das prozessrechtlich fehlerhaft für ruhend erklärte Verfahren kann von der Klägerin zeitnah zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation ihres am 04.11.2015 operierten Ehemanns bzw. zur Beendigung der Elternzeit ihres Prozessbevollmächtigten formell wieder aufgenommen und ohne Rechtsverluste fortgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Parteien eines Zivilrechtsstreites im Regelfall ein vorrangiges Interesse an einem Erfolg im Verfahren hauptsächlich hinsichtlich der Hauptsache und ggf. damit einhergehend auch mit den Kosten des Verfahrens haben. Bezüglich zivilprozessualer Entscheidungen im Verfahren hingegen ist ein derartiges Interesse normalerweise allenfalls nur insoweit vorhanden, soweit konkrete Interessen der betreffenden Partei (z.B. eine kurzfristige Terminierung) hiervon direkt betroffen sind.
In Ermangelung diesbezüglicher Erkenntnisse muss bisher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Juristin handelt, deshalb kann bisher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich durch den Beschluss vom 18.09.2015 persönlich angesprochen gefühlt hat und daraus resultierend zu der Einstellung gelangt ist, dass der zuständige Richter ihr gegenüber voreingenommen sein könnte. Für den Fall, dass die Klägerin aber Juristin sein sollte oder aus anderen Gründen die Differenzierung des Zivilprozessrechts insoweit verstanden haben sollte, so würde erst recht davon auszugehen sein, dass sie dann keinen Grund hätte, ausgehend von dem o.g. Handeln des Einzelrichters von dessen Voreingenommenheit ausgehen zu müssen, denn der Inhalt der Beschlussbegründung richtet sich offensichtlich letztlich nicht an die Klägerin selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigte. Dafür spricht bereits der darin auch enthaltene „gerichtliche Hinweis” bezüglich der Auffassung des Richters hinsichtlich der zivilprozessualen Einordnung des Beklagten zu 2..
Wie sich nachvollziehbar aus der Verfahrensakte ergibt, hatte der das Verfahren bearbeitende Richter bereits im Vorfeld hierzu eine andere Rechtsauffassung als der Klägervertreter. Deshalb können seine vorgenannten Beschluss hierzu enthaltenen, grundsätzlich sachlich nicht nötigen, Ausführungen letztlich nur so verstanden werden, dass der Einzelrichter den Klägervertreter faktisch noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen wollte, dass sich an seiner bereits unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und Fachliteratur mit Verfügung vom 13.03.2015 und Verfügung vom 24.06.2015 diesbezüglich vertretenen Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des weiteren zwischenzeitlichen Vortrages des Klägervertreters im Schriftsatz vom 29.06.2015 nichts geändert hat.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache der Verärgerung des Richters, die für die Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigte geschilderten Probleme wegen der Gesundheit Ihres Mannes, also der letztendliche Grund für die Aufhebung des Verhandlungstermins. gewesen ist. Vielmehr sprechen nach der Aktenlage so überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Verärgerung des Einzelrichters allein aus dem Umstand resultierte, dass dem nach der Auffassung des Richters nicht gerechtfertigten Terminsverlegungantrag des Klägervertreters letztendlich doch entsprochen werden musste, er, der Richter seine Auffassung im Endergebnis gegen das Anliegen des Klägervertreters nicht durchsetzen konnte. Dass der Richter keine gleichartigen Probleme auch mit dem Anliegen der Klägerin auf Terminsverlegung hatte, ergibt sich u.a. daraus, dass nach Kenntnisnahme von deren Problemen mit dem angesetzten Termin, ein gleichartiger Versuch des zwanghaften Festhalten am Termin (z.B. durch Entbinden der Klägerin vom persönlichen Erscheinen) nicht ersichtlich ist.
Dementsprechend ist es auch nicht möglich, hieraus auch eine direkte Verärgerung über die Klägerin selbst bzw. eine daraus resultierende mögliche Einstellung des Einzelrichters zulasten der Klägerin abzuleiten. Ebensowenig erscheint es deshalb bisher auch nicht ausreichend nachvollziehbar, ob bei der Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters berechtigt entstehen konnte und entstanden ist.
Bezugnehmend auf die umfangreiche Begründung der Befangenheitsablehnung weist die Kammer daraufhin, dass sie nicht verkennt, dass die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung bisher oftmals eine sehr pauschalierende Betrachtungsweise hat. Eine solche Herangehensweise dürfte jedoch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf den gesetzlichen Richter nicht verfassungskonform sein. Vielmehr muss nach der Auffassung der Kammer auch in solchen Fällen, wo eine emotionale Einstellung des betreffenden Richters im Verfahren festgestellt wird, immer konkret geprüft werden, inwieweit eine solche tatsächlich geeignet ist, zu einem Ausschluss des gesetzlichen Richters von der Verfahrensbearbeitung zu führen.
Dieser Hinweis dient dem rechtlichen Gehör der Klägerin. Der Klägerin wird insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 5 Wochen eingeräumt.
III.
Die Kammer würde der Klägerin aus den o.g. Gründen und um die Verfahrensbearbeitung zumindest nach dem 18.01.2016 nicht weiter zu verzögern, empfehlen das Befangenheitsgesuch ggf. zum Ende der vorgenannten Erklärungsfrist zurückzunehmen und den Beschluss vom 18.09.2015 als wirksam zu Stande gekommen zu behandeln. Über einen entsprechenden Verfahrensaufnahmeantrag könnte die Klägerin dann zusammen mit ihrem Prozessbevollmächtigten entscheiden, wann sie eine Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Hinsichtlich der vom abgelehnten Richter vertretenen Rechtsauffassung bezüglich des bisherigen Beklagten zu 2., erscheint es (unabhängig davon, dass auf diese eine Befangenheitsablehnung schon grundsätzlich nicht erfolgreich gestützt werden könnte) sinnvoll, dass die Klägerin sich über ihre Prozessbevollmächtigte mit dem bisherigen Beklagten 2. über dessen Prozessbevollmächtigten in Verbindung setzt und versucht zu klären, wie eine kurzfristige Lösung des entstandenen zivilprozessualen Problems erreicht werden kann.
Unabhängig davon, wie die zivilprozessuale Stellung des Beklagten zu 2. rechtlich einzuordnen ist, dürfte es nachvollziehbar sein, dass der Beklagte zu 2. die ihm durch seine Einbeziehung in das Verfahren entstandenen Kosten sicherlich ersetzt haben möchte.
Unterschriften