unzulässige Schmähkritik – Formalbeleidigung
Sachverhalt: Der Beklagte – ein Rapper – bezeichnete den Kläger auf einem Konzert als „Idiot“. Bei dem Kläger handelte es sich um einen wegen Vergewaltigung zeitweilig festgenommenen und später freigesprochenen Wettermoderator. Der Kläger verlangte Geldentschädigung. Das Landgericht verurteilte den Rapper, veranschlagte die Höhe der Geldentschädigung aber niedriger als beantragt.
Entscheidend kam es bei der Entscheidung darauf an, dass die Äußerung auf einem Konzert gefallen war, sodass die Kunstfreiheit (Art. 5 Absatz 3 GG) zu prüfen war. An der Qualifizierung der Bezeichnung als „Idiot“ als Formalbeleidigung lässt das Gericht keinen Zweifel. Im Ergebnis versagte das LG Berlin der Äußerung den Schutz der Kunstfreit, da diese nicht innerhalb eines Kunstwerks, sondern nur anlässlich des Kunstwerks, nämlich beim Auftritt, getätigt worden ist.
LG Berlin, Urteil vom 15.11.2011 – 27 O 393/11