unzulässige Schmähkritik – Formalbeleidigung
Die Bezeichnung als Idiot stellt unzweifelhaft eine Formalbeleidigung dar. Wenn Gerichte diese Bezeichnung als zulässig einstufen, wie es das Amtsgericht Schwerin unter Hinweis darauf getan hat, dass im politischen Meinungskampf zu Wahlkampfzeiten härtere Bandagen getragen werden, ist das abzulehnen.
“Idiot” als unzulässige Schmähkritik: LG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 – 27 O 393/11.
“Idiot” als zulässiges Mittel des Meinungskampfes in einer Ausreißerentscheidung: AG Schwerin, Beschl. v. 17.01.2012 – 12 C 216/11.