Verfahren und Verhandlungstermine beim Familiengericht richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) und unterliegen im Übrigen denselben Prinzipien wie bei den Zivilgerichten. Allerdings werden die Formalien deutlich weniger streng gehandhabt. Das beginnt bereits mit der Sitzordnung, die beim Familiengericht nicht so streng einzuhalten ist wie bei anderen Gerichten. So wählen Richterinnen und Richter bei Scheidungen und Umgangsstreitigkeiten zum Zwecke des Termins anstelle des Gerichtssaals oft das eigene Dienstzimmer. Das bewirkt eine weniger offizielle Atmosphäre und soll dazu führen, dass die emotional oftmals sehr aufgeladenen Verfahren ruhiger und sachlicher ablaufen. Das ist notwendig, denn kaum ein anderes Rechtsgebiet verlangt den Beteiligten ein so hohes Maß an Kooperationsbereitschaft ab wie das Familienrecht. In den meisten Fällen ist das Dienstzimmer groß genug, denn bei Terminen in Familiensachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen (§ 170 Absatz 1 Satz 1 GVG), sodass Zuschauerplätze nicht benötigt werden.
Der weniger offizielle Anschein des Termins bedeutet aber nicht, dass das Verfahren für die Beteiligten freiwillig wäre. Vielmehr kann auch das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und demjenigen, der unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegen.
Beim Familiengericht müssen sich die Beteiligten grundsätzlich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 114 FamFG). Es gibt Ausnahmen vom Vertretungszwang, zum Beispiel in einstweiligen Rechtsschutzverfahren (§ 114 Absatz 4 FamFG). Wie bei den Zivilgerichten beginnt auch der Verhandlungstermin in Familiensachen mit dem Aufruf der Sache. Dies geschieht dadurch, dass die Richterin oder der Richter die Beteiligten darum bittet, den Verhandlungsraum aufzusuchen. Das kann mittels Lautsprecherdurchsage oder persönlich durch Ansprechen im Flur oder im Wartebereich geschehen. Wenn der Termin im Dienstzimmer stattfindet, nehmen alle Beteiligten in der Regel an einem Konferenztisch Platz. Je nach Ausstattung des Dienstzimmers handelt es sich um einen 6 bis 12 Stühle fassenden Tisch. An einigen Gerichten wird außerdem versucht, die Atmosphäre durch Kekse und Kaffee aufzulockern.
Anders als bei anderen Gerichten ist es bei Familiengerichten empfehlenswert, den Personalausweis oder ein anderes geeignetes Ausweisdokument dabei zu haben, denn es ist möglich, dass die Staatsbürgerschaft ausländisches Recht zur Anwendung gelangen lässt. Sofern zum Termin weitere Unterlagen mitzubringen sind, wird das durch das Gericht vorher schriftlich mitgeteilt. In der Regel werden im Verhandlungstermin keine neuen Themen besprochen, sondern lediglich das erörtert, was bereits vorab schriftlich von den Parteien ausgetauscht worden ist. Bei Scheidungen wird das Gericht regelmäßig Fragen stellen zu den Voraussetzungen der Scheidung, z. B. zum Trennungsjahr und Versöhnungsversuchen, und zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das Gericht wird, nachdem die Beteiligten die Anträge gestellt haben, über den Versorgungsausgleich entscheiden und die Scheidung sowie deren Folgen per Beschluss aussprechen.
Bei einer streitigen Scheidung oder wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung streitige Punkte zu regeln sind, schließt sich an eine Güteverhandlung die streitige Verhandlung an. Die dafür geltenden Regeln folgen im Wesentlichen dem Zivilprozess: Beide Parteien legen die für ihre Rechtsauffassung sprechende Argumentation vor – was zumeist bereits im Vorfeld passiert – und das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob es Beweisaufnahmen (z. B. durch Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten) für notwendig erachtet. Abschließend bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung oder es entscheidet sogleich im Anschluss an die Sitzung.
Die Dauer eines Termins beim Familiengericht hängt vom Gegenstand ab. Gut vorbereitete einvernehmliche Scheidungen sind manchmal nach 10 Minuten beendet, wohingegen streitige Verhandlungen durchaus mehrere Stunden in Anspruch nehmen können.