unzulässige Schmähkritik
Sachverhalt: In einem Anzeigenblatt wurde ein Stadtdirektor als “allergrößte Pfeife” bezeichnet. Der Stadtdirektor klagte dagegen. Mit Erfolg.
Entscheidend für das Landgericht war, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelte, die aufgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für die kritische Äußerung als unzulässige Schmähkritik einzuordnen war. So beinhaltete der Beitrag keine Sachauseinandersetzung mit den Leistungen des Stadtdirektors und diente daher vordergründig der persönlichen Diffamierung.
LG Oldenburg, Urteil vom 27.10.1994 – 5 O 932/94
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bestätigt durch OLG Oldenburg, Urteil vom 13.03.1995 – 13 U 169/94