AG Schwerin, Beschl. v. 17.01.2012 – 12 C 216/11

Amtsgericht Schwerin

Beschluss vom 17.01.2012

In dem Rechtsstreit

XXX, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXX

gegen

XXX, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanälte XXX

Der Antrag des Klägers vom 28.05.2011, eingegangen bei Gericht am 30.05.2011, auf Bewilligng von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld wegen der publizierten Äußerung der Beklagten gegenüber der XXX-Zeitung.dedürfte nicht gegeben sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Persönlichkeitsrecht des Klägers und das Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 823 Rd. Ziffer 95 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt nach der Rechtsprechung des BGH dem Gehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung besondere Bedeutung zu, wenn es nicht privater Auseinandersetzung, sondern öffentlicher Meinungsbildung dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971, Aktenzeichen VI ZR 26/70, Rd. Nr. 23, zitiert nach Juris). Auch zweifellos beeinträchtigende Äußerungen rechtfertigen dann keine Entschädigung in Geld, wenn hiermit lediglich ein politischer Standpunkt im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen deutlich gemacht wird (vgl. BGH aaO, Rd. Ziffer 34/39). So liegt es hier. Die Äußerung des Beklagten über den Kläger gegenüber der XXX-Zeitung.de dürfte unschwer als politisch gemeinte Wertung seines Verhaltens zu verstehen sein.

Ferner ist bei der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung der Äußerung für den Kläger zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat.

Die KOstenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 108 Absatz 1 Satz 4 ZPO.

XXX

Richterin am Oberlandesgericht