Befindet sich oberhalb der gemieteten Wohnung ein Büro, in dem zu Zeiten der Nachtruhe Lärm verursacht wird, kann das die Minderung der Miete um 9,5 Prozent rechtfertigen. In dem vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Fall fiel auch ins Gewicht, dass die Wohnung im oberen Preissegment angesiedelt war, was offenbar ein besonderes Ruhebedürfnis rechtfertigt.
AG Potsdam, Urteil vom 12.07.2001 – 26 C 82/01
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