Löst sich nach einem Wasserschaden die Tapete auf ca. 1 qm ab und kommt es darüber hinaus zum Abbröckeln des Putzes, kann darin eine Gebrauchsbeeinträchtigung zu erblicken sein, die eine Minderung der Miete um 9,38% rechtfertigt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1987 – 24 S 294/86
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