Tritt aus einer Heizungsanlage Wasser aus und ist deshalb mit weiteren Schäden durch den Wasseraustritt zu rechnen, ist dem Mieter ein Auffüllen der Heizungsanlage mit Wasser nicht zumutbar, ebenso wenig ein Weiterbetrieb der defekten Anlage. Im Streitfall hielt die Heizungsanlage einem Drucktest nicht stand, Wasser trat aus zwei stark verrosteten Heizkörpern aus. Das Gericht erkannte eine Mietminderung in unterschiedlicher Höhe zu, je nach Außentemperatur und damit verbundener Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, 85% – Januar, 75% – Februar, 65% – März, 40% – April, 20% – Mai.
AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 – 425 C 5019/12
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