Wird eine vormalige Sackgasse geöffnet und so dem Durchgangsverkehr geöffnet, kann das je nach Betroffenheit von Wohnräumen und Intensität der Beeinträchtigung, eine Minderung von 8% rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Fahrzeuge während der Hauptverkehrszeit mit durchschnittliche 27 je Stunde relativ gering ausfällt. Wie Eigentümer haben auch Mieter Änderungen des Verkehrsflusses in der Stadt grundsätzlich hinzunehmen. Besonders war hier aber, dass die vormalige Sachgasse mit Kopfsteinpflaster versehen war, was mutmaßlich zu Rissen im Haus geführt hat.
AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 17.01.2006 – 3 C 262/05
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