Bei Wasseraustritt aus der Heizungsanlage durch defekte (korrodierte Heizkörper) ist dem Mieter eine Auffüllung der Anlage nicht zumutbar und er muss die Anlage nicht betreiben. Je nach Außentemperatur und damit verbundener Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wurde dem Mieter in unterschiedlicher Höhe eine Minderung zugebilligt: 85% – Januar, 75% – Februar, 65% – März, 40% – April, 20% – Mai.
AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 – 425 C 5019/12
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