Eine funktionslose Heizung rechtfertigt während der Heizperiode eine Reduzierung der Miete um 70%, wobei zu berücksichtigen war, dass die Mieter die Temperatur in der Wohnung durch Aufstellung von Gasheizungen halbwegs erträglich gestalten konnten. Maßgeblich ist die objektive Verringerung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, ohne dass es darauf ankäme, ob der Mieter selbst Abhilfe schafft. D.h. die Minderung fällt aufgrund der Selbsthilfe des Mieters geringer aus.
LG Berlin, Urteil vom 29.07.2002 – 61 S 37/02
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