Eine während der Heizperiode funktionslose bzw. erheblich leistungsreduzierte Heizung, die eine Raumtemperatur von nur 15 bis 15 Grad Celsius ermöglicht, rechtfertigt eine Minderung der Miete um 70%. Bei der Entscheidung wurde auch darauf abgestellt, dass den Mietern kein Warmwasser zur Verfügung stand. Da die Heizung indessen mit immerhin geringer Heizleistung funktionierte, war eine weitergehende Minderung der Miete ausgeschlossen.
AG Görlitz, Schlussurteil vom 15.05.1997 – 3 C 1347/96
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