Tritt in einer der Küche angeschlossenen Abstellkammer Schimmel auf, sodass es darin modrig riecht und eine Aufbewahrung von Lebensmitteln unmöglich ist, kann das im Einzelfall eine Minderung der Miete um 7% rechtfertigen. In dem entschiedenen Fall hatten die Mieter eine höhere Minderung begehrt, das Gericht gelangte aber zu der Überzeugung, dass der im Bad anzutreffende Schimmel von den Mietern selbst verschuldet worden ist.
AG Köln, Urteil vom 26.08.2011 – 221 C 341/10
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