Gehört zur Mietsache eine Terrasse, führt deren Nichtbenutzbarkeit aufgrund äußerer Einflüsse – hier Baufälligkeit aufgrund eines berbaubedingten Erdbebens – zu einer Minderung der Miete um 7%.
LG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2016 – 10 S 76/15
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