Bei regelmäßigem Eindringen von Essensgerüchen über einen so genannten Installationsschacht, durch den Leitungen verlaufen, kann die Minderung der Miete um 7% gerechtfertigt sein. An dem vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschiedenen Fall war besonders, dass die Mieter keine genauen Angaben zu Art und Umfang konkreter Beeinträchtigungen machen konnten. Das Gericht stützte sich vielmehr maßgeblich auf die Einschätzung eines Sachverständigen, der ermittelte, dass die Zufuhr von Gerüchen durch die baulichen Eigenschaften vor Ort stattfindet. Das ist bemerkenswert, denn allein der bauliche Mangel rechtfertigt von Rechts wegen keine Minderung. Vielmehr müssen konkrete Einbußen der Gebrauchstauglichkeit hinzukommen.
AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 04.04.1990 – 4 C 550/88
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