Wenn der die Küche und das Bad versorgende Durchlauferhitzer für die Bereitung von Warmwasser nicht ordnungsgemäß funktioniert, indem er nicht zuverlässig arbeitet, sondern warmes Wasser nicht immer verfügbar ist, rechtfertigt das eine Minderung der Miete von 3% für das Bad und von 3% für die Küche.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.1994 – 64 S 189/94