Erhebliche Nässe in der Mietwohnung, aus Kabelöffnungen der Decke austretendes Wasser und ein nasser Keller mit stehenden Pfützen, in dem keine Holzmöbel, Papier, Kleidungsstücke oder rostempfindliche Gegenstände gelagert werden können, rechtfertigt eine Minderung der Miete um 57%.
AG Bergheim, Urteil vom 12.04.2011 – 28 C 147/10
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