Risse in den Wänden, undichte Fenster, nicht schließende Türen im Keller, abgefallene Fliesen im Bad, Feuchtigkeit im gesamten Haus – Schimmelbildung, Einsturzgefahr der Doppelgarage und der Terrasse stellen massive Schäden am Haus dar und rechtfertigen eine Minderung der Miete um 55%. Hier wurde das Haus durch ein bergbaubedingtes Erdbeben beschädigt. Wenn der Vermieter die Schäden nicht beseitigt, muss er mit der Minderung der Miete rechnen.
LG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2016 – 10 S 76/15
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