Schimmel im Kinderzimmer in Gestalt einer Stelle von 10 bis 15 mal 5 Zentimeter sowie eine Kugelkäferplage stellen eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar, was eine Minderung um 50% rechtfertigt. Zeugen hatten bestätigt, dass die Kugelkäfer überall waren, in Kaffeetassen geflogen seien und das Sofa übersäten. Bei der Entscheidung fiel auch ins Gewicht, dass der Schimmel im Kinderzimmer, also einem für die hygienischen Anforderungen besonders relevanten Raum, aufgetreten ist.
AG Trier, Urteil vom 11.09.2008 – 8 C 53/08
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