Ist ein Teil der Mietsache in Gestalt eines Dachgeschosses für die vertraglich vorgesehene Nutzung als Büroraum ungeeignet, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 48 BauO Berlin) entgegenstehen, rechtfertigt das eine Minderung der Miete um 50%. Solche Nutzungshindernisse stellen grundsätzlich einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar, und zwar auch dann, wenn die zuständige Baubehörde noch keine Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat. Der Mieter muss nicht erst ein baurechtliches Einschreiten abwarten, sondern kann die Miete bereits dann mindern, wenn objektiv eine unzulässige Nutzung vorliegt bzw. zu befürchten ist. Die nur anteilige Minderung resultiert daraus, dass die Mietsache auch aus anderen Räumlichkeiten bestand.
KG Berlin, Urteil vom 23.06.2016 – 8 U 62/15
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