Treten nach einem Wasserschaden erhebliche Beeinträchtigungen auf durch einen geöffneten Versorgungsschacht, eine durchfeuchtete und mit Schimmel behaftete Wand und damit einhergehende Geruchsbelästigungen, rechtfertigt das eine Minderung der Miete um 50%. Entschieden für Büroräume:
AG Berlin-Wedding, Urteil vom 10.10.2007 – 18 C 267/07
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