Können für die Nutzung als Gaststätte genutzte Räumlichkeiten nur bis 22 Uhr für den Gaststättenbetrieb genutzt werden, rechtfertigt das eine Minderung der Miete um 50%. Obgleich der Gaststättenbetrieb nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, ist die hohe Minderung aufgrund der tendenziell am Abend höheren Besucherdichte und der dadurch eintretenden höheren Verluste gerechtfertigt.
KG, Urteil vom 10.09.2001 – 8 U 2489/00
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