Sind in einer Ein-Zimmer-Mietwohnung Wände und Teppichboden im Bereich von zwei bis drei Quadratmeter aufgrund eines Wasserrohrbruchs durchfeuchtet, rechtfertigt das für die Dauer der Trocknung eine Minderung der Miete um 50%.
LG Dresden, Urteil vom 17.12.2002 – 4 S 152/02
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