Ein verstellter Zugang, überfüllte Mülltonnen und Gewerbemüll bei den Mülltonnen können eine zur Mietminderung führende Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen. In demselben Haus befindet sich ein Obstgeschäft mit Asia-Imbiss. Der Hauseingang war wiederholt mit Paletten für Obst verstellt, sodass der Zugang mit einem Fahrrad nur mühevoll möglich war (2,5%). Neben den Mülltonnen wurden wiederholt Müllsäcke, Pappe und Dosen abgestellt und auf dem Hof fanden sich Kanister mit altem Frittierfett (2,5%). Die durch diese Umstände verminderte Gebrauchstauglichkeit der Mietsache rechtfertigt eine Mietminderung von 5%.
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 03.04.2010 – 21b C 229/09
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